
Die kurze Antwort: Ich zahle Renovationen in meinem Sonderrecht selbst. Für gemeinschaftliche Teile zahlen meist alle mit, in der Regel nach Wertquote.
Wenn ich in Aarau oder Baden eine Stockwerkeigentumswohnung habe oder kaufen will, prüfe ich vor jeder Sanierung immer diese Punkte:
- Welcher Gebäudeteil ist betroffen?
- Was steht im Reglement, Begründungsakt und Teilungsplan?
- Ist es Unterhalt, eine Verbesserung oder Luxus?
- Reicht der Erneuerungsfonds oder braucht es einen Zuschuss in CHF?
Die Kostenfrage hängt fast immer an der Zuordnung. Küche, Bad und Bodenbeläge in meiner Wohnung zahle ich meist allein. Dach, Fassade, Heizung, Lift oder tragende Bauteile gehen meist zulasten der Gemeinschaft. Bei Fenstern, Balkonbelägen oder Sonnenstoren gibt es oft Streit, weil dort das Reglement den Ausschlag gibt.
Ein Punkt wird oft vergessen: Der Erneuerungsfonds gehört zur Einheit, nicht zur Person. Beim Verkauf geht der Anteil mit der Wohnung auf den Käufer über. Wenn der Fonds tief ist und grössere Arbeiten anstehen, kann das später mehrere CHF 1’000 bis CHF 10’000+ pro Einheit ausmachen.
Für mich ist die Sache daher einfach: Zuerst Unterlagen prüfen, dann Kosten klären, erst danach entscheiden. Genau darum geht es in diesem Beitrag.
Eigentumsarten: Wer zahlt was?
Stockwerkeigentum: Wer zahlt welche Renovation?
Entscheidend ist immer die Frage: Zu welchem Teil gehört das Bauteil? Liegt es im Sonderrecht, zahlt der einzelne Eigentümer. Gehört es zu den gemeinschaftlichen Teilen, trägt die Gemeinschaft die Kosten.
Was zählt zum Sonderrecht?
Zum Sonderrecht zählen Bauteile innerhalb der eigenen Einheit. Dazu gehören zum Beispiel Küche, Bad, Bodenbeläge und nicht tragende Innenwände.
Was zählt zu den gemeinschaftlichen Teilen?
Zu den gemeinschaftlichen Teilen gehören Bauteile, die das ganze Gebäude betreffen. Dazu zählen etwa Dach, Fassade, tragende Wände, Geschossdecken, Lift und die zentrale Haustechnik. Auch die Balkonplatte fällt meist darunter.
Tabelle: Typische Bauteile und wer zahlt
Am einfachsten lässt sich die Kostenfrage mit einem Blick auf typische Bauteile klären.
| Bauteil | Sonderrecht oder gemeinschaftlich | Wer zahlt in der Regel |
|---|---|---|
| Küchen- und Badezimmerausstattung | Sonderrecht | Einzelner Eigentümer |
| Bodenbeläge (innerhalb der Einheit) | Sonderrecht | Einzelner Eigentümer |
| Nicht tragende Innenwände | Sonderrecht | Einzelner Eigentümer |
| Fenster (Rahmen und Glas) | meist gemeinschaftlich, nach Reglement | Gemeinschaft (nach Wertquoten) |
| Dach und Fassade | Gemeinschaftlich | Gemeinschaft (nach Wertquoten) |
| Tragende Wände und Geschossdecken | Gemeinschaftlich | Gemeinschaft (nach Wertquoten) |
| Balkon (Strukturplatte) | Gemeinschaftlich | Gemeinschaft (nach Wertquoten) |
| Balkonbelag/Oberfläche | meist Sonderrecht, nach Reglement | Einzelner Eigentümer |
| Zentralheizung und Lift | Gemeinschaftlich | Gemeinschaft (nach Wertquoten) |
Wichtig: Am Ende gibt das Reglement den Ausschlag.
Genau diese Einteilung bildet die Grundlage für die typischen Renovationsfälle im nächsten Abschnitt.
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Typische Renovationsfälle: Wer zahlt in der Praxis?
Die Grundregel wird bei typischen Sanierungen schnell greifbar.
Innenrenovationen: Küche, Bad und Bodenbeläge
Arbeiten an Küche, Bad und Bodenbelägen in der eigenen Einheit zahlt der jeweilige Eigentümer selbst.
Bei Teilen, die allen gehören, ist es anders.
Balkone, Fenster, Dach, Fassade und Heizung
Für Balkonplatte, Geländer, Fassade, Dach und die Zentralheizung kommt die Gemeinschaft auf. Die Ausgaben tragen alle Eigentümer, meist nach Wertquoten.
Hat jemand auf dem Balkon einen Holzrost oder einen Plattenbelag verlegt, zahlt diese Person den Unterhalt und einen späteren Ersatz selbst.
Bei Grenzfällen wie Fenstern gibt das Reglement den Ausschlag.
Beschlüsse, Erneuerungsfonds und Kostenverteilung
Für die Finanzierung zählt nicht nur, welches Bauteil betroffen ist. Genauso wichtig sind die Art der Massnahme und die nötige Beschlussmehrheit.
Notwendiger Unterhalt versus Verbesserung oder Luxus
Sobald klar ist, wer für einen Gebäudeteil zuständig ist, geht es um die nächste Frage: Wie wird entschieden und wer zahlt?
Bei gemeinschaftlichen Teilen gibt es drei Arten von Massnahmen:
- Notwendiger Unterhalt sichert den Wert und die Nutzbarkeit.
- Nützliche Massnahmen verbessern den Nutzen oder die Effizienz. Dafür braucht es eine qualifizierte Mehrheit, also mehr als die Hälfte der Eigentümer und mehr als die Hälfte der Wertquoten.
- Luxusmassnahmen dienen nur dem Komfort. Dafür braucht es grundsätzlich Einstimmigkeit. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die ablehnenden Eigentümer nichts bezahlen müssen und ihre Rechte nicht beeinträchtigt werden.
Davon hängt auch ab, ob die Kosten über den Erneuerungsfonds laufen oder direkt bezahlt werden müssen.
So funktioniert der Erneuerungsfonds in der Praxis
Bei gemeinschaftlichen Renovationen geht es nicht nur um die Zuständigkeit. Am Ende entscheidet oft die Finanzierung darüber, wie glatt der Ablauf ist.
Der Erneuerungsfonds ist die gemeinsame Rücklage für künftigen Unterhalt und für Erneuerungen an gemeinschaftlichen Teilen. Gesetzlich ist er nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber fast immer vorhanden. Jede Einheit zahlt laufend Beiträge ein, und zwar nach Wertquote.
Ein Punkt wird oft übersehen: Der Fonds gehört zur Einheit, nicht zur Person. Wenn eine Wohnung verkauft wird, geht auch der angesparte Fondsanteil mit dieser Einheit auf den Käufer über.
Reicht der Fonds bei einer grösseren Renovation nicht aus, müssen die Eigentümer die Differenz direkt vorschiessen. Genau deshalb lohnt sich ein regelmässiger Blick auf den Fondsstand. Sinnvoll ist der Vergleich mit dem Gebäudeversicherungswert und dem absehbaren Sanierungsbedarf, vor allem vor einem Kauf.
Übersicht: Massnahmen, Fondsberechtigung und Kostenverteilung
Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Fälle.
| Massnahme | Aus Erneuerungsfonds | Beschlussart | Kostenverteilung |
|---|---|---|---|
| Dacherneuerung | Ja | In der Regel einfache Mehrheit | Nach Wertquote |
| Fassadenrenovation | Ja | In der Regel einfache Mehrheit | Nach Wertquote |
| Liftersatz | Ja | In der Regel einfache Mehrheit | Nach Wertquote |
| Heizungserneuerung | Ja | Qualifizierte Mehrheit | Nach Wertquote |
| Bad im Sonderrecht | Nein | Sondereigentümer zahlt selbst | 100 % Sondereigentümer |
Streitpunkte im Aargau und praktische Unterstützung für Eigentümer und Käufer
Wo Streit typischerweise entsteht
Nach der Zuordnung und Finanzierung kommt in der Praxis oft der heikle Teil: der Streit über die Kosten.
Am häufigsten gibt es Diskussionen bei der Zuordnung einzelner Bauteile und bei der Frage, wie eine Massnahme rechtlich einzuordnen ist. Typische Beispiele sind Fenster, Balkone und andere Grenzfälle. Genau dort wird es schnell knifflig. Gehört ein Bauteil zum gemeinschaftlichen Teil oder zum Sonderrecht? Handelt es sich um Unterhalt, Erneuerung oder eine wertvermehrende Änderung?
Bei solchen Punkten lohnt sich vor einem Beschluss eine saubere Prüfung von:
- dem Reglement
- dem Begründungsakt
- den Protokollen der letzten drei bis fünf Jahre
Diese Unterlagen zeigen oft schwarz auf weiss, wie in der Gemeinschaft bisher entschieden wurde. Das spart Ärger und kann viel Geld vor Fehlentscheiden bewahren.
Wie Atanos AG bei Kostenverteilung und Kaufprüfung im Aargau unterstützt

Für Käufer und Eigentümer im Aargau, die vor einer Renovation stehen oder eine Stockwerkeigentumswohnung kaufen möchten, bietet Atanos AG konkrete Unterstützung bei der Käuferberatung, der Objektprüfung und der Begleitung beim Kauf und bei Renovationen. Dazu gehört auch die Beurteilung des Erneuerungsfonds sowie der geplanten Renovationskosten.
Gerade beim Kauf ist das ein Punkt, der oft unterschätzt wird. Eine Wohnung kann auf den ersten Blick gut wirken. Wenn aber ein knapp geäufneter Fonds, offene Fragen zur Kostenverteilung oder grössere Sanierungen im Raum stehen, kann es später teuer werden.
Wer diese Punkte früh klärt, senkt das Risiko von kostspieligen Fehlentscheiden.
Fazit: Die Grundregel, wer was zahlt
Wer Reglement, Protokolle und Fondsstand früh prüft, vermeidet Fehlentscheide und Kostenüberraschungen – ob als Käufer oder langjähriger Eigentümer.
FAQs
Wie prüfe ich, ob etwas Sonderrecht ist?
Verbindlich geregelt ist das im Begründungsakt der Stockwerkeigentümergemeinschaft und im Aufteilungsplan.
Darin steht genau, welche Gebäudeteile zum ausschliesslichen Eigentum eines Stockwerkeigentümers gehören und welche als gemeinschaftliche Bauteile gelten. Wenn es dabei Unklarheiten gibt, kann Atanos AG die Unterlagen fachlich prüfen.
Was passiert bei einem zu kleinen Erneuerungsfonds?
Reicht der Erneuerungsfonds für eine nötige Renovation nicht aus, müssen die Stockwerkeigentümer den fehlenden Betrag über ausserordentliche Beiträge finanzieren.
Über diese Nachschusspflicht entscheidet die Gemeinschaft. Die Kosten werden dabei nach den Wertquoten der einzelnen Eigentümer aufgeteilt.
Kann ich einen Renovationsbeschluss anfechten?
Ja. Ein Renovationsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung kann angefochten werden, wenn er gegen das Gesetz oder das Reglement verstösst.
Wichtig ist vor allem die Frist: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Gericht am Ort der gelegenen Liegenschaft eingereicht werden.
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